Webdesign und die Gestaltung von Werbemittel sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) künstlerische Leistungen. Werden künstlerische Leistungen in Anspruch genommen, muss an die Künstlersozialkasse (KSK) eine Künstlersozialabgabe entrichtet werden (nach dem § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG). Wenn Sie regelmäßig Werbung und Webdesign in Auftrag geben, sind Sie abgabepflichtig. Was regelmäßig bedeutet, ist leider nicht klar und verbindlich definiert.
Zusätzlich tritt am 01.01.2015 das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft. Es wurde eine Geringfügigkeitsgrenze (§ 24 Abs. 3 KSVG) eingeführt, damit sind Eigenwerber und Unternehmen nicht abgabepflichtg, wenn Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben und nur gelegentlich Auftrage erteilen:
„(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
Mit der Künstlersozialabgabe wird die Künstlersozialversicherung finanziert. Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Viele Kunstschaffende waren aus finanziellen Gründen unterversichert oder gar nicht renten- und krankenversichert. Die KSV übernimmt seit 1983 für freischaffende Künstlern und Publizisten die Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Neben den Beitragsanteilen der versicherten Künstler und der Künstlersozialabgabe zahlt der Bund einen Zuschuss zur Künstlersozialversicherung.
Der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse betrug in den letzten Jahren 3,9% (2010 – 2012). Ab 2013 ist die Künstlersozialabgabe auf 4,1% und 2014/ 2015 auf 5,2 %, 2017 auf 4,8% gestiegen. 2018 sinkt die Abgabe auf 4,2% und bleibt für 2019 stabil bei 4,2%. Dabei ist die Sozialabgabe unabhängig davon, ob der Webdesigner Leistungen von der Künstlersozialversicherung in Anspruch nimmt oder nicht. Die an Künstler gezahlten Rechnungsbeträge eines Kalenderjahres müssen bis 31.03. des Folgejahres selbstständig an die KSK gemeldet werden. Die Ansprüche der KSK verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Mehr Informationen zur Künstlersozialkasse und alle (Anmelde-)Formulare finden Sie unter http://kuenstlersozialkasse.de. Welche Leistungen genau Abgabepflichtig sind, finden Sie hier.
This post was last modified on 11. Januar 2019 13:54
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