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OnlineShop – Neue Gesetzesänderung zum rechtskräftigen Internethandel

November 10, 2011 at 3:48 pm | Web Blog – Journal und Neuigkeiten |

 

Wie Sie vielleicht schon festgestellt haben, gibt es eine Gesetzesänderung, welche alle laufenden OnlineShops betrifft. Aus Aktualität (die Umsetzung hätte bis 05.11.2011 erfolgen müssen) äußern wir uns nun auch an dieser Stelle dazu! Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich direkt an uns! Ihr SpreeWebdesign.de

 

zahlungspflichtig bestellen

Die sog. Button-Pflicht für OnlineShopbetreiber enthält eine neue gesetzliche Regelung zum Internethandel! Ein fehlender oder falsch gestalteter Button kann zur Folge haben, dass zwischen dem Verbraucher als Besteller und dem Shopbetreiber kein wirksamer Vertrag Zustande kommt und/ oder der Shopbetreiber abgemahnt werden kann.

Im Wesentlichen formuliert die Gesetzesänderung, dass der Shopbetreiber verpflichtet ist, den Kunden schon vor Abschluss der Bestellung auf seine Zahlungspflicht hinzuweisen. Auf dem Button muss eindeutig stehen, dass es sich um eine zahlungspflichtige Bestellung handelt, dadurch sollen Nutzer vor Abo- und Kostenfallen mit dubiosen Gratisangeboten geschützt werden.

Um die Vorgaben einhalten zu können, kommt der Webshopbetreiber an einer entsprechenden Umprogrammierung der Bestellabläufe nicht vorbei. Wir bieten Hilfe bei der Umstellung Ihres OnlineShops an.

 

§ 312g BGB, Absätze 2 bis 4

“Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnern und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr”

 „ (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“

 

 

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